Laichseelipatente sind zu beziehen:

Landgasthof Sternen
Giessenstrasse 10
8717 Benken

www.landgasthof-sternen.ch

Flipp's Fischerladen
Oberdorfstrasse 46
8853 Lachen SZ

www.flipps.ch

Metzgerei Weber
Kantonsstrasse 102
8863 Buttikon

www.metzger-weber.ch

Obmann Laichseeli
Jörg Rutschmann, Alte Krenzerstrasse 33a, 8758 Obstalden, Natel: 079 759 85 03

Preise:
* Jahrespatent Erwachsene ab 17. Lebensjahr:
   (Jahrespatent CHF 130.- / SVL Mitgliedschaft CHF 55.-)
* Jahrespatent Jugendliche ab vollendetem 14. Lebensjahr:
   (Jahrespatent CHF 65.- / SVL Mitgliedschaft CHF 55.-)

Tageskarte Erwachsene:
Tageskarte Jugendliche ab vollendetem 10. - 16. Lebensjahr:

Statistikabgabe Jahrespatent:
Statistikabgabe Tageskarte:


CHF 185.-

CHF 120.-


CHF   25.-
CHF   15.-

CHF   20.-
CHF     5.-

* Kann nur von Mitgliedern des Sportfischerverein Linthkanal beantragt werden. Die Jahresmitgliedschaft ist aktuell CHF 55.-. Ebenfalls muss die Kopie des SANA-Ausweises vorgelegt werden.

Bestimmungen Sportfischerverein Linthkanal 

Grundsatz: Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Ausübung der Fischerei, namentlich Gesetz und Verordnung. Der Vorstand des SVL behält sich das Recht vor, diese Vorschriften jederzeit zu widerrufen oder zu ändern, sofern dies fischereiwirtschaftlich notwendig erscheint. Letzte Instanz ist die Generalversammlung des SVL.

Detaillierte Bestimmungen über die Ausführung der Fischerei am Laichseeli

1.         Fischereiberechtigung
1.1       Die Fischerei am Laichseeli darf nur von Personen ausgeübt werden, welche im Besitze einer
            Fischereiberechtigung für dieses Gewässer sind.
1.2       Die Berechtigung kann nur von Mitgliedern des Sportfischervereins Linthkanal (SVL) erworben
            werden (Ausnahme siehe Punkt 1.3).
1.3       Von Nichtmitgliedern können Tageskarten bezogen werden.
1.4       Alterslimite ab vollendetem 10 Lebensjahr.

2.         Fischerkarte
2.1       Es können Jahreskarten und Tageskarten bezogen werden.
2.2       Die Fischerkarten werden persönlich ausgestellt und sind nicht übertragbar.
2.3       Jahreskarten sind vom 1.Januar bis 31.Dezember gültig.
2.4       Die Fischerkarte wird nur erneuert, wenn die ausgefüllte Tages- und Jahresfangstatistik fristgerecht
            bis zum 15. Dezember des gelösten Jahres eingesandt wird.
2.5       Die Gebühren für die Fischerkarte werden vom Vorstand des SVL festgelegt.

3.         Gerätschaften
3.1       Es darf mit zwei Angelruten gefischt werden.
3.2       Es darf nur ein einfacher Angel oder ein lose hängender Dreiangel ohne Widerhaken verwendet
            werden.
3.3       Natürliche oder künstliche Fischeier sowie lebende Fische sind als Köder generell verboten.
3.4       Von 1. Januar bis 31. Mai sind natürliche Köder sowie künstliche Nymphe und Fliege gestattet.
            Tote Fische sowie Streamer dürfen während dieser Zeit nicht als Köder verwendet werden.
3.5       Ab 1. Juni dürfen natürliche, künstliche, lebende oder tote Köder verwendet werden (siehe 3.3.                       generelle Einschränkung).
3.6       Das Verwenden von Netzen und Reusen ist für den Fischfang verboten. Der Feumer darf lediglich                   als Hilfsgerät (Unterfangnetz) verwendet werden.

4.         Allgemeine Bestimmungen
4.1       Die Ausübung der Fischerei ist nur vom Ufer aus gestattet.
4.2       Die Fischerei ist untersagt:
            In der Sommerzeit von 23.00 bis 04.00 Uhr
            In der übrigen Zeit von 19.00 bis 06.00 Uhr
4.3       Fische, die das Mindestfangmass nicht erreichen oder während Ihrer Schonzeit gefangen werden,
            sind unverzüglich und sorgfältig von der Angel zu lösen. Ist dies nicht möglich, ist die Angel sofort
            abzuschneiden.
4.4       Köderfische sind so zu halten, dass Sie keinen Schaden nehmen.

4.5       Maximale Fangzahlen pro Tag, Mindestfangmass und Schonzeiten der Fische / Krebse

Fische / Krebse

Egli
Hecht
Brachsen
Karpfen
Schleie
Sonnenbarsch
Rotauge
Schwale
Krebs

Fangzahl pro Tag

frei
2
2
2
2
frei
frei
frei
keine

Mindestmass in cm

ohne
50 cm
ohne
40 cm
30 cm
ohne
ohne
ohne
ohne

Schonzeit

keine Schonzeit
1. März - 31. Mai
keine Schonzeit
keine Schonzeit
keine Schonzeit
keine Schonzeit
keine Schonzeit
keine Schonzeit
Geschützt

5.         Straf- und Schlussbestimmungen
5.1       Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften werden mit Entzug der Fischereiberechtigung
            geahndet. In schwerwiegenden Fällen wird der Rechtsweg eingeschlagen.
5.2       Kontrollorgane sind:
            - Polizei
            - amtliche Fischerei- und Jagdaufseher sowie
            - Hilfsaufseher

Sportfischerverein Linthkanal

Der Präsident                                             Die Aktuarin
Roger Staub                                                 Silvia Fitzi
8645 Jona                                                     8645 Jona